Jetzt mal Klartext: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie dürfen bei den jeweiligen Einkunftsarten abgezogen werden, zu denen sie gehören und mindern damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. § 9a EStG enthält Pauschalbeträge für bestimmte Werbungskosten, die unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Werbungskosten ohne jegliche Nachweise in Anspruch genommen werden können. Werbekosten (nicht zu […]
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